Grundsätzlich trägt der Abgemahnte die Kosten einer Abmahnung – aber nur dann, wenn die Abmahnung berechtigt ist. Ist sie unberechtigt, fehlerhaft oder missbräuchlich, müssen die Kosten nicht oder nur teilweise übernommen werden.

Wann muss der Abgemahnte die Kosten zahlen?

Der Abgemahnte ist zur Kostentragung verpflichtet, wenn:

  • tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt
  • der Abmahner zur Abmahnung berechtigt ist
  • die Abmahnung formal korrekt erfolgt
  • die geltend gemachten Kosten angemessen sind

In diesen Fällen können insbesondere Anwaltskosten verlangt werden.

Wann muss der Abgemahnte die Kosten nicht tragen?

Keine Kostentragungspflicht besteht insbesondere, wenn:

  • die Abmahnung unberechtigt ist
  • kein oder nur ein geringfügiger Verstoß vorliegt
  • der Abmahner nicht aktivlegitimiert ist
  • die Abmahnung missbräuchlich erfolgt
  • die Kosten überhöht angesetzt wurden

In solchen Fällen können Kostenforderungen ganz oder teilweise zurückgewiesen werden.

Sonderfälle je nach Rechtsgebiet

Je nach Abmahnart gelten Besonderheiten:

  • Wettbewerbsrecht: Kosten oft erstattungsfähig, aber häufig streitig
  • Urheberrecht: Anwaltskosten und ggf. Schadensersatz möglich
  • Markenrecht: Regelmäßig hohe Streitwerte
  • DSGVO: Kostentragung häufig umstritten
  • Filesharing: Pauschale Vergleichsbeträge üblich

Eine pauschale Aussage ist daher nicht möglich.

Was passiert bei einer unberechtigten Abmahnung?

Ist eine Abmahnung unberechtigt, kann der Abgemahnte:

  • die Kostenübernahme verweigern
  • eine Gegenabmahnung aussprechen
  • unter Umständen sogar Schadensersatz verlangen

Eine rechtliche Prüfung ist hier entscheidend.

Kostenfrage immer prüfen

Nicht jede Abmahnung verpflichtet automatisch zur Kostentragung. Entscheidend ist, ob die Abmahnung berechtigt und korrekt ist. Auf soforthilfe-bei-abmahnung.de finden Betroffene verständliche Informationen, wie sie Kostenforderungen richtig einordnen und sich gegen unberechtigte Abmahnungen wehren.

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