Nein, Mitbewerber dürfen DSGVO-Verstöße grundsätzlich nicht abmahnen. Datenschutzverstöße sind keine zivilrechtlichen Wettbewerbsverstöße, sondern werden von Behörden oder betroffenen Personen verfolgt. Abmahnungen durch Mitbewerber sind in diesem Kontext rechtlich unzulässig.

Warum dürfen Mitbewerber keine DSGVO-Verstöße abmahnen?

Die DSGVO ist eine Datenschutzverordnung, die den Schutz personenbezogener Daten regelt. Zuständig sind:

  • Aufsichtsbehörden (z. B. Landesdatenschutzbeauftragte)
  • Betroffene Personen, die ggf. Schadensersatz geltend machen können

Mitbewerber haben kein eigenes Abmahnrecht für DSGVO-Verstöße. Eine direkte Abmahnung durch Wettbewerber ist daher rechtlich nicht zulässig.

Welche Risiken gibt es trotzdem?

Manchmal versuchen Mitbewerber, DSGVO-Verstöße als Wettbewerbsverstoß zu deklarieren. Dies ist kritisch, weil:

  • die Abmahnung unberechtigt ist
  • Kostenforderungen oft nicht durchsetzbar sind
  • falsches Verhalten zu eigenen Kosten oder juristischen Problemen führen kann

In solchen Fällen sollte die Abmahnung nicht einfach ignoriert, sondern geprüft und ggf. rechtlich zurückgewiesen werden.

Wie sollte man reagieren?

  1. Juristische Prüfung der Abmahnung
    • Ist der Vorwurf überhaupt berechtigt?
  2. Keine vorschnelle Unterlassungserklärung
    • Eine Abgabe könnte später rechtliche Risiken bergen
  3. Dokumentation
    • Alle Unterlagen, Fristen und Korrespondenz sichern
  4. Bei Unsicherheit Fachanwalt einschalten
    • Schutz vor unberechtigten Forderungen
    • Klärung der eigenen Rechte

DSGVO-Abmahnungen durch Mitbewerber vermeiden

Mitbewerber dürfen DSGVO-Verstöße nicht abmahnen. Betroffene sollten unberechtigte Abmahnversuche erkennen und korrekt reagieren, um unnötige Kosten oder rechtliche Nachteile zu vermeiden. Auf soforthilfe-bei-abmahnung.de finden Unternehmen und Privatpersonen praxisnahe Tipps für sichere und rechtskonforme Reaktionen.

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